
Kurios · 2026 · 3 Minuten Lesezeit
Matratze ausgepackt, Wasserbett befüllt: kuriose Urteile zum Widerruf
Matratze ausgepackt, Wasserbett befüllt: kuriose Urteile zum Widerruf
Darf man eine ausgepackte Matratze zurückschicken? Und ein Wasserbett, das schon drei Tage mit Wasser gefüllt im Schlafzimmer stand? Zwei Fälle, die bis vor die höchsten Gerichte gingen, und was Händler daraus lernen.
Auf einen Blick
- EuGH 2019: Auch eine Matratze ohne Schutzfolie darf zurück
- BGH 2010: Wasserbett befüllen war erlaubte Prüfung
- Die Hygiene-Ausnahme gilt nur eng, nicht für alles mit Folie
- Wer mehr als nötig benutzt, kann heute Wertersatz schulden
Fall 1: Die Matratze ohne Folie
Ein Kunde bestellte bei einem deutschen Onlinehändler eine Matratze für rund 1.100 Euro. Nach der Lieferung entfernte er die Schutzfolie und schickte die Matratze zurück. Der Händler weigerte sich, den Preis zu erstatten. Sein Argument: Versiegelte Waren, die aus Hygienegründen nicht zurückgegeben werden können, sind vom Widerrufsrecht ausgenommen, sobald die Versiegelung entfernt ist.
Der Bundesgerichtshof legte die Frage dem Europäischen Gerichtshof vor. Der entschied am 27. März 2019 (Rechtssache C-681/17): Die Matratze darf zurück. Eine Matratze lasse sich wie Kleidung reinigen oder desinfizieren und wieder verkaufen. Die Hygiene-Ausnahme gelte nur für Waren, die nach dem Öffnen tatsächlich nicht mehr verkehrsfähig sind. Im Juli 2019 sprach der Bundesgerichtshof dem Kunden den Kaufpreis und die Rücksendekosten zu.
Fall 2: Das befüllte Wasserbett
Noch erstaunlicher ist ein älterer Fall. Ein Kunde kaufte per E-Mail ein Wasserbett für 1.265 Euro, baute es auf, füllte die Matratze mit Wasser und schlief drei Nächte darin. Dann widerrief er. Der Händler erstattete nur 258 Euro, denn ein gebrauchtes Wasserbett lasse sich nicht mehr als neu verkaufen.
Der Bundesgerichtshof sah das am 3. November 2010 anders (Aktenzeichen VIII ZR 337/09). Aufbauen und Befüllen sei nötig gewesen, um das Bett zu prüfen. Für einen Wertverlust, der allein durch die Prüfung entsteht, müsse der Kunde keinen Ersatz leisten. Der Kunde bekam sein Geld zurück.
Gilt das heute noch?
Das Gesetz hat sich seitdem geändert. Seit 2014 gilt: Kunden dürfen Ware so prüfen, wie sie es in einem Laden könnten. Gehen sie darüber hinaus und verliert die Ware dadurch an Wert, schulden sie Wertersatz, wenn der Händler ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht belehrt hat. Ob drei Nächte im Wasserbett heute noch als Prüfung durchgehen, ist offen. Der Grundgedanke beider Urteile bleibt: Wer online kauft, muss die Ware ausprobieren dürfen.
Was Händler daraus lernen
- Hygiene-Ausnahme eng sehen: Sie gilt für versiegelte Waren, die nach dem Öffnen wirklich nicht mehr verkauft werden können, etwa geöffnete Kosmetik oder bestimmte Hygieneartikel. Eine Folie allein reicht nicht.
- Sauber belehren: Nur mit einer korrekten Widerrufsbelehrung lässt sich Wertersatz überhaupt verlangen.
- Rücknahme einplanen: Bei großen, teuren Waren gehören Rücksendungen zur Kalkulation, ebenso Reinigung und Wiederverkauf als B-Ware.
- Gut beschreiben: Genaue Maße, Härtegrade und Fotos senken die Zahl der Rücksendungen spürbar.
Fazit
Beide Fälle klingen kurios, haben aber das Widerrufsrecht geprägt. Für Händler heißt das: Lieber großzügig und gut vorbereitet zurücknehmen, als vor Gericht zu streiten.
Stand: 2026. Quellen:
- EuGH, Pressemitteilung zum Urteil C-681/17 (curia.europa.eu)
- Händlerbund: Widerrufsrecht gilt bei ausgepackter Matratze
- BGH, Urteil vom 03.11.2010, VIII ZR 337/09 (rewis.io)
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